§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/63#abs-1 (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/63#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/63#abs-3 (3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000 und höchstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/63#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 63 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 01.06.2017 – 1 C 25/16 · Vorlage zur VorabentscheidungZitiert von 2
- EuGH, 13.12.2018 – C-412/17,C-474/17Zitiert von 5
- BVerwG, 01.06.2017 – 1 C 23/16Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung von Fragen zur Kontrollpflicht von Busunternehmen an Schengen-BinnengrenzenZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 – OVG 7 B 29.15
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 – OVG 7 B 24.15Zitiert von 1
- EuGH, 06.09.2018 – C-412/17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.02.2023 – 14 B 1234/22Zitiert von 10
- LG Köln, 06.07.2018 – 34 T 91/18
- LG Duisburg, 11.01.2018 – 12 T 248/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.04.2023 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 106
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.